Allgemeine Einkaufsbedingungen der K2 Systems GmbH (AEB)

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§1 Geltungsbereich
(1) Für alle von uns mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird. Unser Stillschweigen zu Gegenbedingungen auch in Auftragsannahmebestätigungen gilt nicht als Anerkennung.

(2) Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere AEB in ihrer bei Beauftragung des Lieferanten unter www.k2-systems.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Lieferanten wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AEB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen AEB und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.

(4) Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser AEB.

(5) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Vertragsschluss
(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, uns dies ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Lieferant bestätigt uns Aufträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche weiteren Daten der Bestellung hervorgehen. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere den dort ausgewiesenen Preisen, Rabatten Lieferterminen, werden nur Vertragsbestandteile, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(4) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Bestellungen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

(5) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

§3 Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Er versteht sich für die Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

(2) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.

(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, an unsere Geschäftsadresse zu senden. Rechnungen müssen über die in § 14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) enthaltenen zwingenden gesetzlichen Anforderungen darüber hinaus folgende Angaben enthalten: Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung, Abladestellen, Nummer und Datum des Lieferscheins, Menge der berechneten Waren bzw. Leistungen sowie Ursprungsland der gelieferten Waren. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.

(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.

(6) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Lieferant kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Lieferant Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Lieferanten nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§4 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.

(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, ab dem 3. Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes – maximal jedoch 5% – zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.

§5 Verpackung, Versand, Teillieferungen, Gefahrübergang
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet, soweit keine Verpackungsvorschrift unsererseits vorliegt. Verpackungen können von uns zurückgegeben werden. Leistungsort für die gem. § 4 Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.
Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

(2) Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Bestellnummer, Artikelnummer, Art und Menge usw. enthält. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

(3) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge stets aufzuführen.

(4) Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.

§6 Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass wenn nichts Abweichendes vereinbart ist alle gelieferten Waren dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und sofern dem Lieferanten bekannt des Verwendungsortes der Waren/unseres Endprodukts, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(3) Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (Handelskauf, sofern beiderseitiges Handelsgeschäft) wird die dort statuierte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wie folgt modifiziert:

Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.
Die Wareneingangsprüfung beinhaltet ausschließlich die Prüfung der Ware hinsichtlich äußerlich erkennbaren Abweichungen von Identität und Stückzahl sowie äußerlich offensichtlich erkennbare Transportschäden. Stichprobenartig wird eine Qualitätsprüfung im Wareneingang durchgeführt.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme. Unser Recht, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Auf reine Werkverträge findet § 377 HGB weder direkt noch analog Anwendung, ebenso wie uns hinsichtlich bei sonstigen nicht von § 377 HGB erfassten Verträgen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit trifft.

(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu.

(6) In Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben wir auch bei Vorliegen eines Werkvertrages im Rahmen der Nacherfüllung das Recht, nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Weiter sind wir auch bei Vorliegen eines Kaufvertrages in dringenden Fällen oder im Rahmen unserer Schadensminderungspflicht nach Rücksprache mit dem Lieferanten unter den Voraussetzungen des § 637 BGB (analog) zur Selbstvornahme berechtigt.

(7) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind. 634 a Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.

(8) Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.

§7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

(2) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§8 Sonstige Pflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

(2) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

(3) Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.

(4) Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 9001:2015 oder einem anderen mit uns vereinbarten Standard aufbauen und unterhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

(5) Weitere Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.

§9 Beistellungen
(1) Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen bzw. die der Lieferant für uns mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw. bleiben in unserem Eigentum. Sollten sie im Besitz des Lieferanten bleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) vereinbart.

(2) Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.

§10 Eigentumsvorbehalt
Wir anerkennen lediglich einfachen Eigentumsvorbehalt; andere Eigentumsvorbehaltsformen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§11 Geheimhaltung
(1) Wenn und soweit der Lieferant im Zuge der Bearbeitung der Bestellung Kenntnisse und Informationen, insbesondere hinsichtlich technischer Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung derselben.

(2) Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und dementsprechend auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die Bearbeitung der Bestellung einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist diesen Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen vertraulichen Unterlagen herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden oder infolge der Bearbeitung unserer Bestellung erstellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die Übergabe der vertraulichen Unterlagen vollständig ist und keine Kopien zurückbehalten worden sind.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit ausgeschlossen.

§12 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

§13 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unser Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart (Deutschland), sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

Februar 2023